Siebenjährige weiter in einem HeimAls sie das Kind aus seinem gewohnten Leben reißen, ist es Sommer, Tamara sieben Jahre alt und seit wenigen Monaten in Deutschland. Die Behörden bringen das Mädchen ins Heim, weil jemand die Familie, so wie es scheint, denunzierte. Der Freund der Mutter, das behauptete ein Nachbar, habe das Kind missbraucht. Die strafrechtlichen Vorwürfe zerschlagen sich – nach Hause darf Tamara trotzdem nicht. Doch es wird weiter geprüft. Weil die Mühlen der Bürokratie so langsam mahlen, konnte die Familie nicht mal Weihnachten zusammen feiern.
Vierjähriger ermordet-Ermittlungen gegen zwei Jugendamtsmitarbeiterinnen
Im Zusammenhang mit dem Mordprozess um einen getöteten Vierjährigen ermittelt die Staatsanwaltschaft nun auch gegen zwei Mitarbeiterinnen des städtischen Jugendamts in Hannover. Die Ermittlungen haben Anhaltspunkte ergeben, dass das Jugendamt bereits mit dem Angeklagten befasst war und es Hinweise auf die Misshandlung des Vierjährigen und seiner Schwester gab, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover am Montag. Zuvor hatte die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) darüber berichtet. Das Jugendamt hatte demnach Kenntnis von dem Mann in Bezug auf Kinder aus einer früheren Ehe.
Konkret werde wegen des Verdachts auf Körperverletzung im Amt durch Unterlassen gegen zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts ermittelt, sagte die Sprecherin.
RTL, 24. Juli 2023
Für Bundesverfassungsgericht Eltern zweiter Klasse
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass Pflegeeltern sich in der Regel nicht auf das Elterngrundrecht berufen können, sondern nur auf das Grundrecht auf Familie. Die hohen Hürden des Grundgesetzes für die Wegnahme eines Kindes („wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“) gelten daher grundsätzlich nur für die leiblichen Eltern, nicht für Pflegeeltern.
Für die Wegnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie gelte ein anderer Maßstab, so das Verfassungsgericht. Danach müsse abgewogen werden, ob die Kindeswohlgefährdung durch den Beziehungsabbruch schwerer wiegt als die Kindeswohlgefährdung durch den Verbleib in der Pflegefamilie.